Gesetzliche Regelungen zur Organspende
Die Voraussetzungen für die Entnahme von Organen bei Verstorbenen und Lebenden sind gesetzlich genau festgelegt. In Deutschland regelt das Transplantationsgesetz die Organspende, Organentnahme, Organvermittlung und Übertragung von Organen, die nach dem Tod oder zu Lebzeiten gespendet werden.
Es besagt, dass Organe – abgesehen von einer Lebendspende – erst nach Todesfeststellung des Spenders entnommen werden dürfen. Es stellt Organhandel sowie das Übertragen und Sich-Übertragenlassen gehandelter Organe und Gewebe unter Strafe.
Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können Jugendliche ihr Einverständnis zur Organspende geben.
Das deutsche Gesetz sieht eine strikte Trennung der Bereiche Organspende, Organvermittlung und Organtransplantation vor und legt damit organisatorische und personelle Zuständigkeiten eindeutig fest.
Für die Organspende ist die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) verantwortlich, für die Vermittlung von Organspenden die Stiftung Eurotransplant (ET).
Mehr Informationen zu den gesetzlichen Regelungen finden Sie auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Was ist die Zustimmungsregelung?
Bei der Zustimmungsregelung können nur dann Organe entnommen werden, wenn die verstorbene Person ihre Zustimmung erteilt und dokumentiert hat. Ist dies nicht geschehen, müssen die engsten Verwandten auf Grundlage des mutmaßlichen Willens der verstorbenen Person entscheiden.
Was ist die Entscheidungsregelung?
Seit dem 1. November 2012 gilt in Deutschland die Entscheidungsregelung. Sie sieht vor, dass sich jeder Mensch zu Lebzeiten entscheidet, ob er Organspender sein möchte oder nicht. Die Entscheidung kann er in einem Organspendeausweis dokumentieren. Die Krankenkassen informieren dazu die Versicherten alle zwei Jahre über Organspende und fordern zum Ausfüllen des Organspendeausweises auf.
Die Entscheidung für oder gegen die Organspende ist allerdings nicht verpflichtend. Da nur wenige Menschen ihren Willen zur Organspende schriftlich festhalten, müssen immer noch mehrheitlich die Angehörigen diese Entscheidung treffen – anstelle der verstorbenen Person.
Wie funktioniert die Widerspruchsregelung?
Die Widerspruchsregelung gilt in mehr als 20 europäischen Ländern, darunter Bulgarien, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande (2018 beschlossen), Österreich, Polen, Portugal, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, die Türkei, Ungarn und Zypern. Zuletzt hat das britische Unterhaus für die Widerspruchsregelung gestimmt.
Sie wäre die Umkehrung des bei uns geltenden Systems: Wenn ein Mensch einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat, z.B. per Smartphone, Register, Ausweis oder ähnlichem, besteht die Grundannahme, dass der Betreffende nichts dagegen hat, als potentieller Organspender zu gelten. Auch hier würde die Informationspflicht durch Kassen bestehen bleiben bzw. deutlich ausgeweitet werden.
Einen Automatismus zur Organentnahme wird es nicht geben: Hat der Verstorbene nicht eindeutig seinen Widerspruch dokumentiert, so ist die Doppelte Widerspruchsregelung zu verstehen – dann würden „die Angehörigen zum mutmaßlichen Willen des Verstorbenen“ befragt. (Quelle: BMG)
In fast allen Ländern, in denen die Widerspruchsregelung gilt, werden im Zweifelsfall die Angehörigen zu Rate gezogen.
Entwicklung der Spenderzahlen in Deutschland
Für das Jahr 2022 gibt die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) einen Rückgang der Zahl der Organspender um 6,9 Prozent an.
869 Menschen haben nach ihrem Tod ein oder mehrere Organe gespendet. Dies sind 64 weniger als im Vorjahreszeitraum, das sind (nur) 10,3 Spendern pro eine Million Einwohner. Noch 2021 waren es im Durchschnitt 11,2 Spender.
Auch die Zahl der entnommenen Organe, die für eine Transplantation an die Vermittlungsstelle Eurotransplant gemeldet werden konnten, sank auf 2.662 (Vorjahreszeitraum: 2.905).
Große Unterschiede zwischen den Ländern
Nur etwa 10 Organspender pro eine Million Einwohner gab es in Deutschland 2022. Damit gehört Deutschland zu den Schlusslichtern in Europa – und auch weltweit.
Hier die weltweiten Zahlen von 2021 im Vergleich:
Im internationalen Vergleich gibt es große Unterschiede in der Organisation des jeweiligen nationalen Organspendewesens. So variieren Zuständigkeiten, Infrastruktur und Abläufe in Kliniken teilweise von Region zu Region.
Unterschiede gibt es auch in den Voraussetzungen, wer Organspender sein kann: Ein Mensch kommt in Deutschland erst dann als Organspender in Frage, wenn im Krankenhaus gemäß den Richtlinien der Bundesärztkammer zwei Ärzte unabhängig voneinander den endgültigen, unumkehrbaren Ausfall aller Gehirnfunktionen feststellen, der sogenannte Hirntod.
Anders als in Deutschland dürfen in Ländern wie den Niederlanden, Belgien, Frankreich, Spanien, Italien und den USA auch Organe nach Herzkreislaufstillstand entnommen werden.